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Ubbo Kruse, Objektservice, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Baumschule, Pflanzenhandel, Containerservice
Wichtige Daten auf einen Blick

AGB Ubbo Kruse GmbH

VERTRAGSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Objektservice, Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst, Agrar-/Kommunalservice, Pflanzenschutz, Pflanzenhandel und Gerätevermietung

Vertragspartner

Ubbo Kruse GmbH, Jörnstraße 3, 26160 Bad Zwischenahn

Vertretung

Geschäftsführer Ubbo Kruse

Kontakt

Telefon 04403 8777 | info@ubbo-kruse.de

Register

Amtsgericht Oldenburg, HRB 202415 | USt-IdNr. DE814978398

Stand

11. August 2026

  1. Geltungsbereich und Vertragspartner
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der Ubbo Kruse GmbH, Jörnstraße 3, 26160 Bad Zwischenahn (nachfolgend "Ubbo Kruse"), und ihren Auftraggebern über Objektservice und Housesitting, Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst, Agrar- und Kommunaldienstleistungen, Pflanzenschutzarbeiten, Pflanzenhandel sowie Maschinen- und Gerätevermietung, soweit die betreffende Leistung ausdrücklich vereinbart ist.
    2. Für die Vermietung oder zeitweise Überlassung mobiler Lagercontainer unter der Marke ZWISCHENRAUM gelten ausschließlich die gesonderten ZWISCHENRAUM-AGB. Dieses Containerservice-Modul ist nicht Bestandteil der vorliegenden AGB. Bei gemischten Aufträgen gelten die jeweiligen AGB nur für den sachlich zugehörigen Vertragsteil.
    3. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    4. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn Ubbo Kruse ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
  2. Angebote, Einbeziehung der AGB und Vertragsschluss
    1. Darstellungen auf Internetseiten, in Anzeigen und in sonstigen Werbemitteln sind unverbindlich und dienen der Anfrage. Angebote sind für die darin genannte Dauer bindend; fehlt eine Angabe, gelten die gesetzlichen Regeln.
    2. Aufträge können insbesondere persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per WhatsApp angebahnt werden. Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von Ubbo Kruse in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch einen im Einzelfall eindeutig als Annahme erkennbaren Leistungsbeginn zustande. Schweigen gilt nicht als Annahme.
    3. Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und ihrer Geltung zustimmt. Gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformationen, Widerrufsbelehrungen und Formulare werden gesondert bereitgestellt.
    4. Für den Leistungsumfang und bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, Auftragsbestätigung, Angebot und Leistungsverzeichnis, einschlägige besondere Regelungen dieser AGB, allgemeine Regelungen dieser AGB.
  3. Leistungsumfang, Personal und Zusatzleistungen
    1. Art, Umfang, Ausführungsweise, Häufigkeit und Qualitätsstandard ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und Leistungsverzeichnis. Ein bestimmter Erfolg wird geschuldet, wenn dies aus der vereinbarten Leistung oder der Art des Vertrags folgt; bei reinen Dienstleistungen wird eine fachgerechte Tätigkeit geschuldet.
    2. Ubbo Kruse darf geeignete Beschäftigte und Nachunternehmer einsetzen, soweit nicht aus wichtigem Grund etwas anderes individuell vereinbart ist. Ubbo Kruse bleibt für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
    3. Änderungen und Zusatzleistungen werden vor der Ausführung abgestimmt. Ist zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefahr eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich, darf Ubbo Kruse erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen veranlassen und informiert den Auftraggeber unverzüglich.
  4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vollständige und richtige Informationen, freie und sichere Zugänge, erforderliche Schlüssel, Pläne und vereinbarte Anschlüsse bereit. Benötigtes Wasser und benötigten Strom stellt er am Einsatzort unentgeltlich zur Verfügung.
    2. Der Auftraggeber weist vor Leistungsbeginn auf Leitungen, Schächte, Drainagen, Altlasten, geschützte Bereiche, Grenzverläufe, empfindliche Oberflächen, Rechte Dritter und andere nicht ohne Weiteres erkennbare Gefahren hin. Eigene gesetzliche Prüf- und Verkehrssicherungspflichten von Ubbo Kruse bleiben unberührt.
    3. Wer erforderliche Genehmigungen, Sondernutzungserlaubnisse oder Zustimmungen beschafft, wird im Angebot oder Auftrag vereinbart. Gebühren und sonstige Fremdkosten trägt der Auftraggeber; übernimmt Ubbo Kruse die Beschaffung, werden die Kosten gesondert ausgewiesen.
    4. Kann ein Einsatz aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht oder erst verspätet beginnen, dürfen die tatsächlich angefallenen An- und Abfahrten sowie die bis dahin entstandene Arbeits- und Wartezeit berechnet werden. Wartezeit wird je angefangene 15 Minuten abgerechnet. Bei einem von Ubbo Kruse zu vertretenden Hinderungsgrund erfolgt keine Berechnung.
    5. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, darf Ubbo Kruse nach angemessener Fristsetzung die betroffene Leistung aussetzen. Fristen verlängern sich angemessen; erforderliche und nachgewiesene Mehrkosten sind nur zu ersetzen, soweit der Auftraggeber den Grund zu vertreten hat.
  5. Preise und zusätzliche Kosten
    1. Maßgeblich sind Angebot und Auftragsbestätigung. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger zwingender Preisbestandteile ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist.
    2. Mit "ca." gekennzeichnete Mengen und Zeiten sind unverbindliche Schätzwerte. Abgerechnet wird der tatsächlich erforderliche und nachgewiesene Aufwand zu den angegebenen Einheitspreisen. Eine absehbare wesentliche Überschreitung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
    3. Fahrten mit üblichen Fahrzeugen werden nach der im Angebot bezeichneten, über Google Maps ermittelten Strecke abgerechnet. An- und Abfahrten selbstfahrender Maschinen werden nach Zeitaufwand berechnet. Größere Maschinen werden nach Maschinenstunden, Kleingeräte über die im Angebot ausgewiesene Gerätepauschale in Abhängigkeit von den Arbeitsstunden abgerechnet.
    4. Material wird je nach Angebot nach tatsächlichem Verbrauch und vereinbartem Einzelpreis, als Pauschale oder mit einem ausgewiesenen prozentualen Materialaufschlag berechnet. Kraftstoff und Energie sind in den vereinbarten Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätesätzen enthalten; auf Verlangen werden enthaltene Anteile in der Rechnung ausgewiesen, ohne dass dadurch ein zusätzlicher Preis entsteht.
    5. Entsorgung wird entsprechend dem Angebot nach tatsächlichen Fremdkosten, Menge oder Gewicht, Zeitaufwand oder als Pauschale berechnet. Verpackungskosten werden nicht erhoben. Eigene Transporte werden nach Entfernung, Transporte durch Dritte nach den tatsächlichen Frachtkosten berechnet. Maut-, Fähr- und vergleichbare Fremdkosten werden in tatsächlich entstandener Höhe gesondert ausgewiesen.
    6. Soweit im Angebot vorgesehen, gelten folgende Zeitzuschläge auf den betroffenen Arbeitslohn: 25 Prozent von 18:00 bis 22:00 Uhr, 50 Prozent von 22:00 bis 06:00 Uhr, 50 Prozent samstags und 100 Prozent sonn- und feiertags. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der höchste berechnet.
    7. Schneetransport und Schneeentsorgung werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet. Sonstige außergewöhnliche Zusatzkosten werden vor ihrer Entstehung abgestimmt und gesondert berechnet; bei dringender Gefahrenabwehr genügt eine unverzügliche nachträgliche Information.
  6. Abschlagszahlungen, Rechnungen und Terminabsagen
    1. Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Verzug, Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale im Unternehmerverkehr sowie erforderliche Rechtsverfolgungskosten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Bei Verbrauchern kann im Angebot vereinbart werden, dass die konkret ausgewiesenen, auftragsbezogen zu beschaffenden Materialkosten vor Arbeitsbeginn als Abschlag zu zahlen sind. Ein solcher Abschlag wird nur im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt; zwingende Schutzvorschriften, insbesondere für Verbraucherbauverträge, bleiben unberührt.
    3. Für Agrar- und Kommunaldienstleistungen kann im Angebot ein Abschlag von bis zu 30 Prozent vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Fälligkeit und Anrechnung auf die Schlussrechnung werden im Angebot ausgewiesen.
    4. Für die Absage eines einzelnen Arbeitstermins wird keine gesonderte Stornopauschale erhoben. Bereits auftragsbezogen beschafftes Material, das nicht ohne Einbußen an den Lieferanten zurückgegeben oder anderweitig eingesetzt werden kann, wird nur in tatsächlich verbleibender Höhe berechnet; Erstattungen, Gutschriften und ersparte Kosten werden abgezogen. Das Material wird ausgeliefert oder bei einem vereinbarten Ersatztermin verarbeitet.
    5. Gesetzliche Rechte bei Kündigung des gesamten Vertrags, Annahmeverzug oder unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt. Pauschale Vertragsstrafen werden nicht vereinbart.
  7. Termine, Witterung und Leistungshindernisse
    1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Erforderliche Genehmigungen, die ohne Verschulden von Ubbo Kruse verspätet erteilt werden, verschieben die betroffenen Ausführungsfristen angemessen.
    2. Witterungsabhängige Arbeiten dürfen bei fachlich ungeeigneten oder unsicheren Bedingungen unterbrochen oder auf einen geeigneten Termin verschoben werden. Dies gilt insbesondere bei Frost, Sturm, Starkregen, Schnee, aufgeweichten Böden oder sonstigen Bedingungen, die eine ordnungsgemäße oder sichere Ausführung beeinträchtigen.
    3. Bei unvorhersehbaren, unvermeidbaren und nicht von Ubbo Kruse zu vertretenden Ereignissen, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen oder nicht selbst verursachten erheblichen Liefer- oder Betriebsstörungen, verlängern sich Fristen angemessen. Ubbo Kruse informiert über wesentliche Auswirkungen und bemüht sich um zumutbare Abhilfe. Gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.
  8. Abnahme und Fertigstellungsmeldung
    1. Soweit eine abnahmefähige Werkleistung geschuldet ist, wird sie gemeinsam mit dem Auftraggeber abgenommen oder per E-Mail oder WhatsApp als fertiggestellt gemeldet und zur Abnahme angeboten.
    2. Für einfache, überschaubare Leistungen wird regelmäßig eine Abnahmefrist von fünf Werktagen gesetzt. Bei umfangreicheren Leistungen wird eine längere, nach Umfang und Prüfbedarf angemessene Frist in der Abnahmeaufforderung genannt.
    3. Gegenüber Verbrauchern tritt eine Abnahmefiktion nur ein, wenn die konkrete Abnahmeaufforderung in Textform den gesetzlich erforderlichen Hinweis auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Benennung mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme enthält. Eine Regelung allein in diesen AGB ersetzt diesen Hinweis nicht.
    4. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Bekannte Restarbeiten und Beanstandungen werden dokumentiert; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
  9. Mängelrechte, Pflanzen und Naturmaterialien
    1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte. Verbraucher müssen Mängel nicht innerhalb kurzer Ausschlussfristen anzeigen. Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft zwischen Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
    2. Pflanzen und Naturmaterialien können innerhalb der vereinbarten Art, Sorte und Qualität natürliche Abweichungen in Farbe, Wuchs, Struktur und Maß aufweisen, soweit die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
    3. Eine freiwillige Anwachsgarantie wird nicht übernommen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen, insbesondere bei bereits bei Übergabe mangelhaften Pflanzen, Falschlieferung oder fehlerhafter Pflanzung.
    4. Pflege und Bewässerung nach Übergabe oder Pflanzung sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Wesentliche Pflege- und Bewässerungshinweise werden mündlich erteilt und im Arbeitsnachweis, Lieferschein oder Abnahmeprotokoll dokumentiert; schriftliche Hinweise werden auf Anfrage bereitgestellt.
    5. Für späteres Absterben oder Schäden durch fehlende oder ungeeignete Folgepflege, falsche Bewässerung, nicht von Ubbo Kruse zu vertretende Witterung, Schädlingsbefall oder vergleichbare äußere Ursachen haftet Ubbo Kruse nicht, soweit kein von Ubbo Kruse zu vertretender Mangel oder keine Pflichtverletzung mitursächlich war.
  10. Preisanpassungen bei laufenden Verträgen
    1. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht besteht nur, wenn der konkrete Vertrag die bei Vertragsschluss geltenden Ausgangswerte sowie exakte, insgesamt 100 Prozent ergebende Kostenanteile für die betroffene Leistung ausweist. Lediglich ungefähre oder intern geschätzte Personalkostenanteile genügen nicht.
    2. Berücksichtigt werden dürfen ausschließlich nachweisbare Änderungen der im Vertrag bezeichneten Kostenbestandteile, insbesondere Personal und Sozialabgaben, Kraftstoff und Energie, Material, Entsorgung, Fremdleistungen, Versicherungen sowie neu eingeführte oder geänderte gesetzliche Abgaben. Gegenläufige Entwicklungen werden saldiert; Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben weitergegeben. Der Gewinnanteil wird nicht erhöht.
    3. Die erste reguläre Anpassung ist frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn zulässig, weitere reguläre Anpassungen höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten. Eine frühere Anpassung ist nur bei einer objektiven, nicht beherrschbaren Änderung gesetzlicher Abgaben, eines gesetzlichen Mindestlohns, eines für Ubbo Kruse verbindlichen Tariflohns oder einer vergleichbaren hoheitlichen Vorgabe zulässig.
    4. Die Anpassung wird mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit nachvollziehbarer Berechnung angekündigt. Einwände gegen Berechnungsgrundlage und Rechenweg bleiben zulässig.
    5. Erhöht sich der Gesamtpreis aus anderen als unmittelbar gesetzlichen oder verbindlich tariflichen Gründen um mehr als fünf Prozent, kann der Auftraggeber den betroffenen laufenden Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung außerordentlich kündigen. Für strikt anteilige Anpassungen aufgrund gesetzlicher Mindestlohnänderungen, verbindlicher Tariflöhne oder neuer beziehungsweise geänderter gesetzlicher Abgaben wird kein zusätzliches vertragliches Sonderkündigungsrecht eingeräumt; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
    6. Fehlt im konkreten Vertrag eine vollständige und transparente Anpassungsformel, bedarf jede Preisänderung der Zustimmung beider Parteien.
  11. Laufzeit und Kündigung wiederkehrender Leistungen
    1. Wiederkehrende Verträge haben eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten, soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    2. Gegenüber Unternehmern verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode in Textform gekündigt wird.
    3. Gegenüber Verbrauchern verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der zwölfmonatigen Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit und kann anschließend jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit beträgt höchstens einen Monat.
    4. Winterdienstverträge laufen ausschließlich für die Wintersaison vom 1. November bis zum 31. März und enden am 31. März automatisch. Für die nächste Saison ist ein neuer Vertrag erforderlich.
    5. Kündigungen können mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail oder WhatsApp, erklärt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form gilt.
  12. Haftung
    1. Ubbo Kruse haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
    2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
    3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Ubbo Kruse. Gesetzliche Mängelrechte und zwingende Ansprüche bleiben unberührt.
  13. Besondere Regelungen für Objektservice und Housesitting
    1. Art, Umfang, Häufigkeit und Qualitätsstandard ergeben sich ausschließlich aus dem objektbezogenen Leistungsverzeichnis. Housesitting umfasst nur die ausdrücklich vereinbarten Kontroll-, Lüftungs-, Heizungs-, Post-, Reinigungs-, Tonnen-, Garten- und Informationsleistungen.
    2. Eine Bewachung oder Garantie gegen Einbruch, Vandalismus, Feuer, Leitungswasser oder sonstige Schäden ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Kontrollbesuche können nach Vereinbarung flexibel und unregelmäßig erfolgen.
    3. Schlüssel, Zugänge, Ansprechpartner, Alarm- und Haustechnik, bekannte Schäden, Gefahrenstellen und besondere Weisungen werden nach Möglichkeit vor Beginn dokumentiert. Überlassene Schlüssel werden sorgfältig verwahrt und ausschließlich zur Vertragsdurchführung verwendet.
    4. In einer objektiv dringenden Situation darf Ubbo Kruse erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr veranlassen, wenn eine Weisung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert; Kosten werden nach dem nachgewiesenen Aufwand berechnet, soweit sie nicht von Ubbo Kruse zu vertreten sind.
  14. Besondere Regelungen für Garten- und Landschaftsbau
    1. Die Ausführung ergibt sich aus Planung, Angebot und Leistungsverzeichnis. Angaben zu Boden, Grundwasser, Leitungen, Altlasten, Grenzverläufen und Genehmigungen beruhen auf den Informationen des Auftraggebers, soweit keine eigene Untersuchung vereinbart ist.
    2. Werden während der Arbeiten nicht erkennbare Verhältnisse angetroffen, die eine geänderte Ausführung erfordern, informiert Ubbo Kruse den Auftraggeber und stimmt die Fortsetzung sowie die voraussichtlichen Mehrkosten ab.
    3. Baumschnitt, Fällungen, Neupflanzungen und sonstige Arbeiten werden nur im vereinbarten Umfang und unter Beachtung gesetzlicher, naturschutzrechtlicher und behördlicher Vorgaben ausgeführt. Erforderliche Genehmigungen richten sich nach der vereinbarten Aufgabenverteilung.
  15. Besondere Regelungen für Winterdienst
    1. Winterdienst wird ausschließlich auf den im Räum- und Streuplan oder Angebot bezeichneten Flächen und in den dort festgelegten Zeiten ausgeführt. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag, die örtliche Satzung und behördliche Vorgaben.
    2. Soweit vereinbart, beobachtet Ubbo Kruse die Wetterlage und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über erforderliche Einsätze. Eine lückenlose Glättefreiheit zu jedem Zeitpunkt kann nicht gewährleistet werden. Bei außergewöhnlichen Wetterlagen werden Einsätze nach Gefahrenlage und vereinbarten Prioritäten durchgeführt.
    3. Schneeabfuhr, Schneetransport und Schneeentsorgung sind nur umfasst, wenn sie vereinbart oder nachträglich beauftragt werden, und werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
    4. Die Beauftragung überträgt öffentlich-rechtliche Pflichten nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Unübertragbare Kontroll- und Überwachungspflichten des Grundstückseigentümers oder sonst Verpflichteten bleiben bestehen.
  16. Besondere Regelungen für Agrar-, Kommunal- und Pflanzenschutzarbeiten
    1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Flächen, Zufahrten und Arbeitsbereiche geeignet, zugänglich und frei von nicht erkennbaren Hindernissen sind. Er weist auf Nachbarkulturen, Leitungen, Brunnen, Drainagen, Fremdkörper, Schutzflächen und sonstige Risiken hin.
    2. Landwirtschaftliche und kommunale Arbeiten sind von Witterung, Boden, Bestandsentwicklung und weiteren nicht beherrschbaren Faktoren abhängig. Ubbo Kruse schuldet fachgerechte Ausführung, aber keinen bestimmten Ertrag oder biologischen Erfolg, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    3. Pflanzenschutzmittel werden nur im Rahmen der jeweils geltenden Zulassung oder behördlichen Genehmigung, durch sachkundige Personen und unter Beachtung aller Anwendungsbestimmungen, Auflagen, Abstände, Wartezeiten sowie Dokumentations- und Schutzpflichten eingesetzt. Abweichende Weisungen des Auftraggebers werden nicht ausgeführt.
    4. Der Auftraggeber teilt rechtzeitig Kultur, Behandlungszweck, Entwicklungsstand, Vorbehandlungen, Nachbarkulturen, Gewässer, Schutzgebiete und Nutzung durch Dritte mit und beachtet mitgeteilte Warte-, Wiederbetretungs-, Nutzungs- und Schutzfristen.
  17. Besondere Regelungen für Pflanzenhandel
    1. Maßgeblich sind vereinbarte Art, Sorte, Qualität, Größe und sonstige Beschaffenheitsmerkmale. Abbildungen und Muster dienen der Veranschaulichung und begründen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie.
    2. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind und keine zusätzlichen, nicht vereinbarten Kosten verursachen. Bei Verbrauchern geht die Gefahr grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher oder einen benannten Empfänger über; gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Regeln des Versendungskaufs.
    3. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von Ubbo Kruse. Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Ubbo Kruse, soweit gesetzlich zulässig.
    4. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, darf die Ware auf seine Kosten sachgerecht gelagert werden. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere Verwertung oder Selbsthilfeverkauf, richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
  18. Besondere Regelungen für Maschinen- und Gerätevermietung
    1. Mietgegenstand, Zubehör, Zustand, Mietzeit, Einsatzort und Vergütung werden im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll festgehalten. Erkennbare Schäden, Betriebsstunden, Füllstände und Sicherheitsausstattung werden bei Übergabe dokumentiert.
    2. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß, durch geeignete und erforderlichenfalls sachkundige Personen sowie unter Beachtung der Betriebs-, Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einsetzen. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Ubbo Kruse.
    3. Störungen und Schäden sind unverzüglich mitzuteilen; bei Gefahr ist der Betrieb sofort einzustellen. Reparaturen, technische Veränderungen und Eingriffe bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung.
    4. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Schäden. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch trägt Ubbo Kruse. Eine Beweislastumkehr allein wegen der Stellung als letzter Nutzer wird nicht vereinbart.
  19. Verbraucherinformationen und Widerruf
    1. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand eingreift. Die für Waren, Dienstleistungen oder gemischte Verträge jeweils passende Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden gesondert zur Verfügung gestellt.
    2. Soll eine Dienst- oder Werkleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, wird das ausdrückliche Verlangen getrennt dokumentiert. Das Widerrufsrecht erlischt bei einer entgeltlichen Dienstleistung grundsätzlich erst mit vollständiger Erbringung und nur unter den gesetzlichen Zustimmungsvoraussetzungen. Bei einem vorherigen Widerruf wird Wertersatz nur verlangt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
    3. Für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht.
  20. Rechtswahl, Streitbeilegung und Gerichtsstand
    1. Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
    2. Die Ubbo Kruse GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung im Einzelfall besteht.
    3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Ubbo Kruse GmbH ausschließlicher Gerichtsstand. Gesetzliche Gerichtsstände für Verbraucher bleiben unberührt.
    4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.