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Ubbo Kruse, Objektservice, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Baumschule, Pflanzenhandel, Containerservice
Wichtige Daten auf einen Blick

AGB

Die Ubbo Kruse GmbH teilt sich aktuell in drei Abteilungen auf. Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aller Abteilungen auf einen Blick.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abteilung Objektservice / Housesitting

1. Allgemeines
Der Abschluss von Verträgen mit der Ubbo Kruse GmbH Abteilung Objektservice erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes.

2. Leistungen
Der Auftragnehmer hat die vertraglich vereinbarten Leistungen vertragsgerecht zu erledigen. Mängel in der Leistungsdurchführung sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Arbeiten als ordnungsgemäß durchgeführt. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung der Leistung in einem angemessenen Zeitraum berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Rechnungskürzung nur berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

3. Winterdienst
Die Leistungen werden nach jeweiligen örtlichen Gemeindereinigungssatzungen hinsichtlich der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig festzustellen. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und ggf. gegen zusätzliche Bezahlung erfolgen: Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird; Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird; Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser; bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.

4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat vor Auftragsbeginn eine ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung in die Immobilie sicherzustellen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Weicht der übernommene Pflegezustand der Immobilie deutlich von einer turnusgemäßen Bewirtschaftung ab, kann der Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsbeginn ein Angebot für den erhöhten Einmalaufwand unterbreiten. Wird diese Beauftragung durch den Auftraggeber nicht übernommen, so behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer ohne Berechnung die erforderlichen Schlüssel, kaltes Wasser und Strom zur Verfügung. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien und Maschinen.

5. Vergütungen
Die gestellten Rechnungen sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Ersatzteile und Material für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei Gefahr in Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder Einschaltung eines von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnungen des Auftragnehmers in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertragliche geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers oder wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Erlass des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Einstellung seiner vertraglich geschuldeten Leistung berechtigt. Zur Aufrechnung der Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, dass der Gegenanspruch unstreitig oderrechtskräftig festgestellt ist.

6. Preisanpassungsklausel
Wegen der Lohnintensität, der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der Auftragnehmer u.a. bei einer Änderung der Tariflöhne des Nordwestdeutschen Gartenbauverbandes, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 9/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen zu fordern. Eine Anpassung kann erst ab dem ersten des dem der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monatsgemacht werden.

7. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachte Schäden wird der Höhe nach auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages beschränkt. Die Deckungssummen dieses Vertrages stellen in jedem Fall die Haftungshöchstgrenzen dar und betragen im Versicherungsfall 6 Mio. EUR pauschal für versicherte Personen und/oder Sachschäden und 3 Mio. EUR für versicherte Vermögensschäden. Alle Deckungssummen gelten je Versicherungsfall, begrenzt auf das 2-fache je Versicherungsjahr.

8. Betriebsübergang
Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszweig bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeitern, ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines übergangenen Arbeitsverhältnisses frei.

9. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung mit Übergabenachweis übermitteln.

Mit Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist Sie stimmen ausdrücklich zu, dass wir mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Ihnen ist bekannt, dass Sie durch diese Zustimmung Ihr Widerrufsrecht verlieren, sobald wir mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen.

Bestätigung des Verzichts auf das Widerrufsrecht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erkennen Sie an, dass Sie Ihr Widerrufsrecht für diesen Auftrag verlieren, sobald mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird.

Folgen des Verzichts sind im Falle eines Verzichts auf das Widerrufsrecht, dass Sie verpflichtet sind, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Dienstleistungen zu zahlen, auch wenn Sie den Vertrag nach Beginn der Dienstleistung kündigen oder nicht vollständig in Anspruch nehmen.

10. Salvatorische Klausel
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.

11. Gerichtsstand
Mit Vollkaufleuten und mit natürlichen und/oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäftes berechtigt oder zugelassen sind und ihren Firmensitz im europäischen Ausland haben, wird als Gerichtsstand des Auftragnehmers Westerstede vereinbart. Der Gerichtstand Westerstede wird mit Personen, die nicht Vollkaufleute sind, ausdrücklich und ausschließlich für das Mahnverfahren vereinbart.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abteilung Agrar- & Kommunalservice

1. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarungen geschlossen sind. Sie werden vom Vertragspartner anerkannt, auch für künftige Verträge. Art und Umfang einer Leistung können mündlich, schriftlich oder telefonisch geschlossen werden.

2. Preise
Unsere Angebote sind freibleibend. Ergänzungen oder Änderungen des Vertragsangebots durch den Kunden gelten als neues Angebot. Die zuvor genannten Arbeitspreise gelten unter normalen Ernte- und Arbeitsbedingungen. Die von uns genannten Preise für Lieferungen und Leistungen gelten ab Lager und beinhalten nicht die Fracht, Verladung und Versicherung. Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf von 3 Monaten seit Auftragserteilung über eine Erhöhung der Preise entsprechend seinen gestiegenen Betriebskosten mit dem Auftraggeber zu verhandeln. Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, sind wir berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen.

Bei erschwerten Bedingungen wie zum Beispiel extremer Nässe, Lagerfrucht, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterung- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns (Auftragnehmer) unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung stellen.

3. Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten zeitgerecht und ordnungsgemäß nach Absprache mit dem Auftraggeber durchzuführen. Er stellt geeignete Maschinen und Geräte für die Arbeitserledigung bereit. Insofern haften wir im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung und Einstellung unserer Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Der Auftraggeber ist berechtigt, eigene Arbeitskräfte und Maschinen bei der Durchführung des Auftrags einzusetzen, wenn wir hierzu unsere Zustimmung erklären. In diesem Fall sind wir bei der Auftragsdurchführung gegenüber den (fremden) Arbeitskräften weisungsbefugt. Werden Arbeitskräfte und/oder Maschinen des Auftraggebers oder Dritter eingesetzt, so haften wir nicht für deren sach- und fristgerechten Einsatz. Für Verzögerungen, Mängel und Schäden, die auf mangelnder Eignung nicht von uns gestellter Arbeitskräfte beruhen, haften wir nicht.

Für Pflanzenschutarbeiten verwenden wir nur von der BBA anerkannte Mittel und setzen sie nach der Empfehlung der BBA und der Hersteller ein, im Zweifel nach den vorgegebenen Mittelwerten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann, soweit gesetzlich zulässig, davon abgewichen werden, jedoch ohne dass wir für Schäden jedweder Art die Haftung übernehmen. Wir sind berechtigt, eine kleine Vergleichsparzelle von 100 qm unbehandelt zu lassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und unsere Mitarbeiter eindeutig/unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährliche Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht, bzw. nur schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquelle freizuhalten. Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei der Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden sowie für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

4. Termine
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen im Voraus mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem Auftragnehmer mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen, Bestehen behördlicher Verbote, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, sind wir nicht an fest vereinbarte Termine gebunden. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden Aufträge in der Reihenfolge Ihrer Annahme bei uns durchzuführen. Der Auftraggeber kann bei Terminüberschreitungen von dem Vertrag mit uns zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben und wenn der Auftraggeber uns zuvor eine (erfolglos verstrichene) angemessene Nachfrist zur Erfüllung des Auftrages gesetzt hat.

5. Verkehrssicherungspflicht
Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme).Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadenersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.

6. Haftung
Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten bzw. bei Säarbeiten innerhalb einer Woche nach Offenkundig werden des Mangels verpflichtet. Die  Erhebung  der  Mängelrüge  durch  den  Auftraggeber  entbindet  diesen  nicht  von  seiner Zahlungspflicht. Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für unseren  dadurch  entstandenen  Schaden.  Unser Anspruch auf  (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haften wir nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Auftraggeber haftet auch für Verzögerungen, welche darauf beruhen, dass nicht unsere Geräte und Mitarbeiter eingesetzt werden. Der Auftraggeber ist stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch unsere Leistung oder Lieferung entstanden ist, so gering wie möglich zu halten. Wenn Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, so übernehmen wir dir Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der Arbeiten und für die Auswahl und für den Einsatz geeigneter Mittel. Beanstandungen müssen uns unverzüglich nach Kenntnis der Umstände schriftlich mitgeteilt werden. Sind seit Ausführung der Pflanzenschutzarbeiten mehr als 6 Monate verstrichen, so haften wir nicht mehr, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass er die Umstände nicht früher gekannt hat. Die Beweislast der fristgerechten Beanstandung trägt der Auftraggeber. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen haften wir nicht für Schäden, die nicht auf Zeit- und Termingerechte Entwicklungsbestimmungen der Kulturen durch den Auftraggeber beruhen. Bei Meinungsverschiedenheiten soll das Institut für Pflanzenschutz für uns ein Schiedsgutachten erstellen, welches für den Vertragspartner verbindlich ist. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, nach Durchführung von Pflanzenschutzarbeiten die gesetzliche Wartezeit einzuhalten. Er übernimmt bei Pflanzenschutz- und Düngungsarbeiten das anfallende Verpackungsmaterial und eventuell anfallende Reste von Pflanzenschutzmitteln, für deren ordnungsgemäße Beseitigung er verantwortlich ist. Bei Holzankauf am Stamm übernehmen wir keine Haftung oder Kosten für vorhandenes nicht sichtbares Eisen.

Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichender Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstiger Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch nicht von uns zu vertretende Terminverschiebungen entstehen, haften wir nicht, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, nach Festlegung der Erntetermine den für die jeweilige Fläche zuständigen Jagdpächter oder Jagdberechtigten über die Erntetermine zu informieren und diesen zu Maßnahmen zu veranlassen, die eine Beschädigung von Wild durch den Einsatz von Erntemaschinen verhindern. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer demgemäß von jeglicher Haftung für Schäden gegenüber dem Jagdpächter bzw. Jagdberechtigten oder sonstigen Dritten frei, die durch den Erntevorgang an Wildtieren entstehen. Demgegenüber haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für Schäden an den Maschinen des Auftragnehmers, die durch Wildtiere während der Ernte verursacht werden. Weiterhin haftet der Auftragnehmer auch nicht gegenüber dem Auftraggeber für Schäden, die durch die Kontaminierung der vom Auftragnehmer erstellten Silage mit Tieren, Tierresten, Tierteilen oder Tierkadavern entstehen - insbesondere nicht für Schäden an Vieh durch Botulismus.

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jegliche Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden. Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Diese Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen.

Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien (Saatgut, Spritzmittel, usw.) beschränkt sich unsere Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass uns ein Verschulden trifft. Schlägt unsere Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen. Haften wir für entgangenen Gewinn oder Ersatz von Folgeschäden, so beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf die uns zustehende Vergütung, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Verleihen oder vermieten wir Geräte, so sind uns Schäden an den Maschinen unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls hat der Mieter oder Entleiher uns oder Dritten für jeden Schaden aufzukommen, der auf der Nichtanzeige des Schadens beruht. Wird eine Schadensmeldung bis spätestens zur Rückgabe der Maschinen nicht ordnungsgemäß abgegeben, haftet der jeweils letzte Benutzer. Der Benutzer trägt stets die Verantwortung für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und für eine ordnungsgemäße Versicherung der Geräte. Von uns gemietete oder entliehene Geräte sind uns in ordnungsgemäßem und einsatzbereitem Zustand zurückzugeben, es sei denn, dass uns gegenüber bei Übernahme des Gerätes dessen Zustand gerügt worden ist.

7. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern unter ausdrücklichem Vorbehalt. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum. Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Unser Kunde verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter auf unser Eigentum wird unser Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Unbeschadet unseres Eigentumsvorbehaltes haftet der Käufer für Untergang oder Verschlechterung der Ware.

8. Rücktrittsrecht / Widerrufsrecht
Wir können die Ausführung von Arbeiten aus Witterungsgründen und bei nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung der Flächen oder der Kulturen ablehnen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung mit Übergabenachweis übermitteln.

Mit Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist Sie stimmen ausdrücklich zu, dass wir mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Ihnen ist bekannt, dass Sie durch diese Zustimmung Ihr Widerrufsrecht verlieren, sobald wir mit der Ausführung der Dienstleistung beginnen. Bestätigung des Verzichts auf das Widerrufsrecht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erkennen Sie an, dass Sie Ihr Widerrufsrecht für diesen Auftrag verlieren, sobald mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird. Folgen des Verzichts sind im Falle eines Verzichts auf das Widerrufsrecht, dass Sie verpflichtet sind, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Dienstleistungen zu zahlen, auch wenn Sie den Vertrag nach Beginn der Dienstleistung kündigen oder nicht vollständig in Anspruch nehmen.

9. Zahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung in Höhe von 30% des Gesamtpreises zu verlangen. Zahlungen sind stets 10 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. der Lieferung der Waren und Rechnungsstellung fällig. Bei Verzug sind Verzugszinsen nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung der Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten erhoben. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist. Nimmt unser Kunde unsere Ware oder Dienstleistung nicht ab, so sind wir berechtigt, statt der Erfüllung des Vertrages unserem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages ablehnen.

Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, 20% der uns zustehenden Vergütung oder des uns zustehenden Kaufpreises als Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass uns ein geringerer Schaden oder Nichteintritt eines Schadens nachgewiesen wird. Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, sind wir berechtigt, Ersatz der von uns bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

10. Nebenabrede
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich niedergelegt wurden oder aber schriftlich bestätigt worden sind.

11. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland haben, ist das Amtsgericht Westerstede. Es gilt stets - auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden - das deutsche Recht für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit uns.

12. Ergänzende Bestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Ist eine derartige gesetzliche Regelung nicht vorhanden und bietet die ersatzlose Streichung der Bestimmung keine interessengerechte Lösung für beide Parteien, so gilt, dass an dieser Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung tritt, die die Parteien bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der ursprünglichen Regelung bewusst wäre.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Abteilung
Pflanzenhandel / Baumschule

Allgemeines
Unsere Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Lieferungsverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung der Lieferung als anerkannt. Abweichende Vereinbarungen sind, wenn sie nicht von unseren vertretungsberechtigten Mitarbeitern abgegeben wurden, nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Angebote  und  Vertragsabschlüsse Alle Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit. Angenommene Angebote werden verbindlich bei Bestätigung oder Auftragsausführung. Aufträge gelten mit unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Die Bestätigung gilt als anerkannt, falls der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen Einspruch erhebt. Ausdrücklich widersprochen wird Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen Preise. Die Preise gelten ab Hof ohne Verpackung, Transport und Maut in EURO zuzüglich Umsatzsteuer. Sie entsprechen der Kostensituation zur Zeit der Drucklegung und gelten bis zum Erscheinen neuer Listen. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Europäischen Zentralbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet. Unsere Listenpreise gelten nicht für Waren, die im Einzelnen von dem Kunden ausgewählt werden. Hier werden besondere Preise vereinbart Zahlung Aufträge, bei denen nichts anderes vereinbart worden ist, können gegen Nachnahme ausgeliefert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei Zielüberschreitung sind wir ohne besondere Mahnung berechtigt, bankübliche Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Rabatte und Sonderkonditionen sind nur wirksam, wenn sie von unseren vertretungsberechtigten Mitarbeitern abgegeben werden oder von uns schriftlich bestätigt werden. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen mit Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig aus Umständen, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren. Im kaufmännischen Rechtsverkehr ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts  oder  eines  Zurückbehaltungsrechts  seitens  unserer  Kunden ausgeschlossen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstandene Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Tritt in die Vermögensverhältnisse des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsgemäßen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Käufers das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, der Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer bekannt werden oder frühere Rechnungen trotz Fälligkeit nicht bezahlt sind.

Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Käufers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen Vertragserfüllung. Im Falle höherer Gewalt, wie z.B. Wetterkatastrophen (Dürre, Frost, Hagel etc.) oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei. Schadensersatzansprüche kann der Käufer nicht geltend machen. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Der Schadenersatzanspruch beträgt ohne jeden Nachweis 30% des Rechnungswertes. Ein höherer Schaden kann gegen Nachweis geltend gemacht werden. Ist der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nicht an die Bestimmungen des §373 HGB gebunden und können die Pflanzen auch ohne vorherige Androhung freihändig, und zwar zu jedem uns annehmbar erscheinenden Preis, für Rechnung des säumigen Käufers anderweitig veräußern Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Pflanzen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Pflanzen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern, hierbei ist der bestehende Eigentumsvorbehalt offen zu legen. Zu anderen Verfügungen über  die  Vorbehaltsware,  insbesondere  Verpfändungen  oder Sicherungsübereignungen, ist er nicht befugt. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Vorbehaltskäufer wird ermächtigt, die Forderung für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer - nach seiner Wahl - zur Rückgabe oder Freigabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder denjenigen, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Mit Zahlungseinstellung bzw. Beantragung oder Eröffnung des Konkurses oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vergleichsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Der Vorbehaltskäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung. VersandDer Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Anfallendes Rollgeld zur Bahn oder zum Schiff trägt der Käufer. Wird die Versendung durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer. Der Verkäufer hat die Verpackung ordnungsgemäß und sorgfältig auszuführen.

Offene Wagenladungen sind abzudecken. Die einzelnen Lieferpositionen sind deutlich zu kennzeichnen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. CC-Container, Paletten) bleiben unser Eigentum. Kosten, die dem Käufer aus Sammlung, Lagerung und Transport dieser Verpackungsmaterialien entstehen, werden von uns, auch anteilig nicht erstattet. Für Schäden, die durch Sammlung, Lagerung oder Transport unserer Verpackungsmaterialien an eigenen oder fremden Waren oder an Personen entstehen, lehnen wir jede Haftung ab. Verpackungs- und Transportkosten sowie Rollgelder können nachgenommen werden. Wenn keine Transportvorschriften gegeben worden sind, so sind wir berechtigt, den Versand nach eigenem Ermessen auf dem uns am günstigsten erscheinenden Wege vorzunehmen, ohne damit eine Verantwortung zu übernehmen. Eine Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen erfolgen. Wenn „Auf Abruf“ verkauft worden ist, haben wir das Recht, Herbstlieferungen nach dem 15.11. und Frühjahrslieferungen nach dem 1. 4. nach eigenem Gutdünken auszuführen, wenn der Abruf nicht vorher erfolgt ist. Gewährleistung Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so kann hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt werden. Eine gewährte Anwachsgarantie erstreckt sich auf die Dauer von einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Käufer den Pflanzen, die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehörten insbesondere die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Dürre, Frost, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie nicht umfasst. Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages geleistet. Sie erstreckt sich bei Obstbäumen über 5 Jahre ab Lieferung, bei Unterlagen und Jungpflanzen über 1 Jahr und bei allen übrigen Gehölzen über 2 Jahre. Für die Echtheit der Nachzuchten wird keine Gewähr übernommen. Bis zur Höhe des entsprechenden Rechnungsbetrages wird Gewährleistung dafür übernommen, dass die Pflanzen zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht mit pilzlichen oder tierischen Schädlingen befallen waren. Für Frostschäden übernehmen wir keine Haftung. Mängelrügen Die Pflanzen sind bei Anlieferung zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätesten jedoch binnen 5 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen ebenfalls binnen 5 Tagen nach Kenntnis, spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten nach Auslieferung, schriftlich gerügt werden. Bei begründeten Beanstandungen steht es dem Verkäufer frei, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche für mangelhafte Ware Ersatz zu liefern oder den Auftrag gegen Gutschrift des Fakturwertes zu streichen. Die beanstandeten Pflanzen müssen zur Abholung bereitgestellt werden. Verspätete oder unrichtige Mängelrügen werden nicht berücksichtigt Muster und Maße. Sämtliche Maße sind Circa Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster sollen die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen. Es müssen nicht alle Pflanzen genau wie die Probe ausfallen. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Bad Zwischenahn.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Westerstede.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.